Mietbedingungen | Ergomatix GmbH
Ergomatix GmbH

Mietbedingungen der Ergomatix GmbH

Mietteil §§ 16 bis 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gültig ab26. August 2026
AnwendungsbereichAusschließlich B2B
DokumentMietbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen bilden den Mietteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ergomatix GmbH. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung bleiben maßgeblich.

C. Vermietung von Maschinen und Geräten

§ 16 Mietgegenstand, Mietzeit, Betriebsstunden und Vergütung

(1) Mietgegenstand, Zubehör, Einsatzort, Mietzeit, Schichtumfang, Mindestmietdauer und Vergütung ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.

(2) Die Mindestmietdauer beträgt, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, einen Miettag. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übergabe, Abholung oder Versandbereitstellung und endet mit der vollständigen Rückgabe am vereinbarten Rückgabeort.

(3) Ein Miettag umfasst maximal acht Betriebsstunden. Eine Mietwoche umfasst fünf Betriebstage von Montag bis Freitag und maximal 40 Betriebsstunden, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

(4) Zusätzliche Betriebsstunden, Mehrschichtbetrieb, Einsätze an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, außergewöhnliche Einsatzbedingungen sowie eine Verlängerung der Mietzeit bedürfen der vorherigen Zustimmung von Ergomatix und werden nach Angebot, Auftragsbestätigung oder gültigem Tarifblatt gesondert berechnet.

(5) Ergomatix kann eigene Maschinen, Maschinen verbundener oder kooperierender Unternehmen sowie Maschinen anderer Hersteller vermieten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Gerät entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung.

(6) Abhängig von Maschinenwert, Mietdauer, Einsatzbedingungen, Kunde und Bonität darf Ergomatix eine Kaution, Vorauszahlung oder andere geeignete Sicherheit verlangen.

(7) Stornierungen richten sich nach der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Tarifblatt vereinbarten Staffel. Bei Stornierung am letzten Arbeitstag vor Mietbeginn, am Miettag oder bei Nichtabholung können 100 Prozent der vereinbarten Mindestmiete, höchstens jedoch die Miete der ersten fünf Arbeitstage, zuzüglich nicht mehr vermeidbarer Fremdkosten berechnet werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Übergabe, Dokumentation, Bedienberechtigung und bestimmungsgemäße Nutzung

(1) Der Zustand der Mietmaschine, die Betriebsstunden, der Kraftstoff- oder Ladezustand und das mitgegebene Zubehör werden bei Übergabe möglichst in einem Übergabeprotokoll sowie durch Fotos, Videos oder digitale Dokumentation festgehalten.

(2) Der Mieter prüft bei Übergabe die Vollständigkeit und den äußerlich erkennbaren Zustand. Erkennbare Abweichungen sind im Übergabeprotokoll festzuhalten; später erkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Mieter darf die Mietmaschine nur bestimmungsgemäß und durch geeignete, ausreichend unterwiesene und erforderlichenfalls besonders beauftragte Personen bedienen lassen.

(4) Betriebsanleitungen, Tragfähigkeitsgrenzen, Einsatzbeschränkungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Anweisungen von Ergomatix sind einzuhalten.

(5) Der Mieter führt die vorgeschriebenen täglichen Sicht- und Funktionskontrollen durch und dokumentiert festgestellte Auffälligkeiten.

(6) Veränderungen, Umbauten, Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen, Demontagen oder Reparaturen sind ohne vorherige Zustimmung von Ergomatix unzulässig. Zulässig bleiben nur zwingend notwendige Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Folgeschadens; Ergomatix ist hierüber unverzüglich zu informieren und die Maßnahme ist zu dokumentieren.

§ 18 Einsatzort, Auslandseinsatz, Standortwechsel und Weitergabe

(1) Die Mietmaschine darf nur am vereinbarten Einsatzort und für den vereinbarten Zweck eingesetzt werden.

(2) Standortwechsel, grenzüberschreitende Einsätze, Einsätze auf Schiffen, Offshore-Anlagen, in explosionsgefährdeten Bereichen oder unter außergewöhnlichen Bedingungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Ergomatix in Textform.

(3) Untervermietung, Weitergabe, Verleih, Überlassung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung von Ergomatix in Textform zulässig. Auch bei erteilter Zustimmung bleibt der Mieter für die Erfüllung des Mietvertrags und für ein Verschulden des Dritten verantwortlich.

(4) Der Mieter beschafft die für seinen Einsatz erforderlichen Genehmigungen und erfüllt die öffentlich-rechtlichen, steuerlichen, zollrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen am Einsatzort.

(5) Die Nutzung außerhalb des vereinbarten Gebiets kann von zusätzlicher Sicherheit, Versicherungsnachweisen, Transportabsicherung und technischer Prüfung abhängig gemacht werden.

§ 19 Transport und Transportversicherung bei Mietmaschinen

(1) Mietmaschinen müssen bei jedem Hin-, Rück- oder Umlagerungstransport ausreichend gegen Verlust, Diebstahl und Transportschäden versichert sein.

(2) Organisiert Ergomatix den Transport, darf Ergomatix die erforderliche Transportversicherung abschließen und die Kosten dem Mieter berechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Organisiert der Mieter den Transport, muss er vor Abholung einen ausreichenden Transportversicherungsschutz zum Wiederbeschaffungswert nachweisen. Ohne Nachweis kann die Übergabe verweigert werden.

(4) Der Mieter sorgt für fachgerechte Ladungssicherung, geeignete Transportmittel und die Einhaltung aller zulässigen Maße, Gewichte und Genehmigungen, soweit er den Transport organisiert.

(5) Die Gefahrtragung während des Transports richtet sich danach, wer den Transport organisiert, sowie nach den gesetzlichen und einzelvertraglichen Regelungen.

§ 20 Obhut, Pflege, Betriebsstoffe, Reinigung und Kontrollrecht

(1) Der Mieter trägt vom Gefahrübergang bis zur vollständigen Rückgabe die Obhut für die Mietmaschine und schützt sie vor Überlastung, Witterung, unbefugtem Zugriff, Beschädigung und Diebstahl.

(2) Der Mieter stellt Betriebsstoffe, Energie, Kraftstoff, AdBlue, ausreichenden Ladezustand und sonstige Verbrauchsmittel nach Herstellervorgaben auf eigene Kosten bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Mietmaschine ist mit dem bei Übergabe dokumentierten Kraftstoff-, Energie- oder Ladezustand zurückzugeben. Fehlmengen können zu den jeweils gültigen Preisen zuzüglich einer Servicepauschale berechnet werden.

(4) Die Mietmaschine ist besenrein und frei von außergewöhnlichen Verschmutzungen zurückzugeben. Insbesondere Beton, Bitumen, Farbe, Kleber, Silikon, Chemikalien oder schwer entfernbarer Schmutz werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(5) Rauchen, der Konsum von E-Zigaretten und vergleichbaren Produkten in geschlossenen Bedienkabinen ist untersagt. Reinigungs-, Geruchsneutralisations- und Wertminderungskosten können bei Verstößen berechnet werden.

(6) Ergomatix ist berechtigt, die Mietmaschine nach angemessener vorheriger Ankündigung während der üblichen Betriebszeiten am Einsatzort zu besichtigen und ihren Zustand, die vertragsgemäße Nutzung, Betriebsstunden, Wartungszustand, Sicherung und Versicherung zu kontrollieren. Das berechtigte Betriebs- und Geheimhaltungsinteresse des Mieters ist angemessen zu berücksichtigen.

(7) Bei Gefahr im Verzug, sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten, konkretem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung oder erhöhtem Diebstahl- oder Verlustrisiko darf eine unverzügliche Kontrolle verlangt werden, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.

(8) Der Mieter ermöglicht den Zugang zur Mietmaschine, benennt einen Ansprechpartner und stellt die zur Kontrolle erforderlichen Geräte-, Betriebsstunden- und Standortinformationen bereit.

§ 21 Schäden, Haftung, Versicherung, Schadenmeldung und Diebstahl

(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln für Schäden, Verlust und Wertminderung, die während seiner Obhutszeit entstehen und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Hierzu gehören insbesondere Fehlbedienung, Überlastung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, Einsatz auf einem ungeeigneten oder nicht ausreichend tragfähigen Untergrund, unrichtige oder unvollständige Angaben zum Einsatzort sowie die Bedienung durch ungeeignete oder nicht berechtigte Personen.

(2) Die Haftung des Mieters für einen ungeeigneten Einsatzort gilt nur, soweit die maßgeblichen Umstände seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind oder von ihm nicht vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Vertragsgemäße Abnutzung hat der Mieter nicht zu vertreten.

(3) Soweit im Einzelvertrag keine Absicherung über Ergomatix vereinbart ist, hat der Mieter vor Übergabe eine aktuelle Versicherungsbestätigung seines Versicherers vorzulegen. Die Bestätigung muss mindestens Versicherungsnehmer, Versicherer, Versicherungsnummer, räumlichen Geltungsbereich, Laufzeit, Deckungsumfang, Versicherungssumme beziehungsweise Deckung bis zum Wiederbeschaffungswert sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung erkennen lassen. Der Versicherungsschutz muss während der gesamten Mietzeit Beschädigung, Verlust und Diebstahl der Mietmaschine sowie – bei einem vom Mieter organisierten Transport – Transportschäden umfassen. Änderungen, Einschränkungen oder der Wegfall des Versicherungsschutzes sind Ergomatix unverzüglich mitzuteilen. Ergomatix kann die Übergabe bis zur Vorlage eines ausreichenden Nachweises verweigern.

(4) Ergomatix kann eine Maschinenbruchversicherung, Haftungsreduzierung oder vergleichbare Absicherung anbieten. Umfang, Ausschlüsse, Selbstbeteiligung und nicht versicherte Anteile ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Vereinbarung und den Versicherungsbedingungen.

(5) Vereinbarte Selbstbeteiligungen und nicht versicherte Schadensanteile trägt der Mieter, soweit der Schaden seinem Obhuts- oder Risikobereich zuzurechnen ist und keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

(6) Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fehlbedienung, Überlastung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, unberechtigte Fahrer oder Bediener, Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie Verletzung von Sicherungs- oder Meldepflichten sind von einer Haftungsreduzierung grundsätzlich nicht erfasst, soweit wirksam vereinbart.

(7) Schäden, Unfälle, Verlust oder Diebstahl sind Ergomatix unverzüglich zu melden. Zusätzlich ist spätestens innerhalb von 24 Stunden ein Schadenbericht in Textform zu übermitteln. Dieser soll mindestens Mietgerät und Seriennummer, Betriebsstunden, Ort und Zeitpunkt, Schadenhergang, beteiligte Personen, Zeugen, Fotos oder Videos sowie gegebenenfalls Polizei- oder Aktenzeichen enthalten.

(8) Bei Diebstahl oder Verlust hat der Mieter unverzüglich die Polizei und Ergomatix zu informieren, Schlüssel und Dokumente herauszugeben und alle zur Schadenregulierung erforderlichen Angaben und Nachweise bereitzustellen.

§ 22 Technische Störung, Meldepflicht, Reparaturen, Ausfall und Ersatzmaschine

(1) Technische Störungen, Warnmeldungen und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten sind Ergomatix unverzüglich zu melden. Bei Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt ist die Mietmaschine sofort stillzusetzen und gegen weitere Benutzung zu sichern.

(2) Der Mieter darf Reparaturen, Teiletausch oder Eingriffe nur nach vorheriger Zustimmung von Ergomatix veranlassen. Ausgenommen sind zwingend notwendige Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr; diese sind unverzüglich mitzuteilen und zu dokumentieren.

(3) Beruht der Ausfall auf einem von Ergomatix zu vertretenden Mangel, richten sich Minderungs- und sonstige Rechte nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

(4) Technische Unterstützung, Störungsbearbeitung, Reparaturorganisation und die Prüfung einer Ersatzmaschine erfolgen grundsätzlich während der veröffentlichten Geschäfts- und Servicezeiten sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von Ergomatix. Außerhalb dieser Zeiten besteht ein Anspruch auf Bearbeitung, Reparatur oder Ersatz nur, wenn dies im Einzelvertrag oder in einem gesonderten Servicevertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Ergomatix wird sich bemühen, bei technischem Ausfall eine vergleichbare Ersatzmaschine bereitzustellen. Ein Anspruch besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und eine geeignete Maschine verfügbar ist.

(6) Beruht der Stillstand auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, insbesondere Fehlbedienung, ungeeignetem Einsatzort, fehlenden Genehmigungen oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Betriebsstoffen, bleibt die Mietvergütung geschuldet.

§ 23 Rückgabe, verspätete Rückgabe und Telematik

(1) Der Mieter hat die beabsichtigte Rückgabe oder Abholung mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Termin per E-Mail an die im Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebene E-Mail-Adresse freizumelden. Die Freimeldung muss mindestens Auftrags- oder Mietvertragsnummer, Mietgerät, Seriennummer, Einsatzort, vorgesehenen Rückgabe- oder Abholzeitpunkt sowie einen erreichbaren Ansprechpartner enthalten. Maßgeblich ist der Zugang der E-Mail bei Ergomatix. Die Freimeldung beendet die Mietzeit nicht; diese endet erst mit der vollständigen tatsächlichen Rückgabe oder Abholung am vereinbarten Ort. Bei verspäteter oder unvollständiger Freimeldung kann sich eine von Ergomatix organisierte Abholung entsprechend der betrieblichen Verfügbarkeit verschieben; die Mietvergütung läuft bis zur tatsächlichen Rückgabe oder Abholung weiter, soweit die Verzögerung dem Mieter zuzurechnen ist.

(2) Die Mietmaschine ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort vollständig, besenrein und mit sämtlichem Zubehör, Schlüsseln, Dokumenten, Fernbedienungen, Ladegeräten und Ladetechnik zurückzugeben.

(3) Fehlendes Zubehör, außergewöhnliche Reinigung, Fehlmengen bei Kraftstoff oder Ladezustand sowie festgestellte Schäden können nach dem gültigen Tarifblatt beziehungsweise nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

(4) Bei verspäteter Rückgabe ist die vereinbarte Miete bis zur tatsächlichen Rückgabe weiterzuzahlen. Weitergehende nachweisbare Schäden, insbesondere wegen entgangener Anschlussvermietung, zusätzlicher Transporte oder Personalwartezeiten, bleiben vorbehalten.

(5) Der Zustand bei Rückgabe kann durch Rückgabeprotokoll, Fotos, Videos und digitale Dokumentation festgehalten werden. Nicht sofort erkennbare Schäden dürfen nach angemessener technischer Prüfung nachgemeldet werden.

(6) Mietmaschinen können mit GPS-, Telematik- oder Diagnosesystemen ausgestattet sein. Diese dienen insbesondere Diebstahlschutz, Einsatzplanung, Wartung, Flottenmanagement, Betriebsstundenerfassung und Schadensaufklärung.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den gesonderten Datenschutzhinweisen.

D. Einsatz von Maschinen mit Bedienpersonal

§ 24 Maschineneinsatz mit Bedienpersonal

(1) Wird eine Maschine zusammen mit Bedienpersonal bereitgestellt, ergeben sich Leistungsinhalt, Einsatzzeit, Vergütung und gegebenenfalls geschuldeter Erfolg aus dem Einzelvertrag. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

(2) Das Bedienpersonal bleibt in die Organisation der Ergomatix GmbH eingebunden. Fachliche Weisungen zur Bedienung, Sicherheit und technischen Durchführung erteilt ausschließlich Ergomatix. Der Auftraggeber darf nur einsatzbezogene Koordinations- und Zielvorgaben machen.

(3) Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht geschuldet. Sollte der Auftraggeber eine Eingliederung des Bedienpersonals in seine Arbeitsorganisation oder eigene arbeitsbezogene Weisungsbefugnisse verlangen, ist vor Einsatzbeginn eine gesonderte rechtliche und vertragliche Klärung erforderlich.

(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für sichere Baustellen- und Einsatzbedingungen, Zufahrten, Tragfähigkeit, Freigaben, Absperrungen, Genehmigungen, Koordination anderer Gewerke und einen verantwortlichen Ansprechpartner.

(5) Das Bedienpersonal darf Arbeiten ablehnen, unterbrechen oder beenden, wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden, Angaben fehlen oder eine Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt besteht.

(6) Warte-, Rüst-, Stillstands- und Unterbrechungszeiten, die nicht von Ergomatix zu vertreten sind, gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit. Anfahrt, Rückfahrt, Übernachtung und Zuschläge werden nach Vereinbarung berechnet.

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